Bevor Sie Reisig ("Wied") etc. verbrennen, lesen Sie bitte unbedingt diese Hinweise!
Was Sie beachten müssen, damit Ihnen keine Kosten für einen etwaigen Feuerwehreinsatz entstehen.
Das Abbrennen pflanzlicher Abfälle ist nur unter den im Merkblatt des Landratsamts Rottal-Inn beschriebenen Voraussetzungen und unter Beachtung aller genannten Auflagen erlaubt.
Rechtzeitig vor der Durchführung ist das ausgefüllte und unterschriebene Anmeldeformular bei der Verwaltungsgemeinschaft Falkenberg einzureichen.
Außerdem kann der örtlich zuständige Feuerwehrkommandant benachrichtigt werden:
- Feuerwehr(en) Gemeinde Falkenberg
- Feuerwehr(en) Gemeinde Malgersdorf
- Feuerwehr(en) Gemeinde Rimbach
Pflanzliche Abfälle aus Privatgärten:
Nach § 4 Abs. 2 der Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb zugelassener Beseitigungsanlagen (PflAbfV) dürfen nur noch pflanzliche Abfälle aus Privatgärten außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und nur auf den Grundstücken, auf denen sie angefallen sind, verbrannt werden.