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Verbrennung pflanzlicher Abfälle
Pflanzliche Abfälle aus Privatgärten
Nach § 4 Abs. 2 der Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb zugelassener Beseitigungsanlagen (PflAbfV) dürfen nur noch pflanzliche Abfälle aus Privatgärten außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und nur auf den Grundstücken, auf denen sie angefallen sind, verbrannt werden.
Das Abbrennen pflanzlicher Abfälle ist nur unter den in diesem Merkblatt des Landratsamts Rottal-Inn beschriebenen Voraussetzungen und unter Beachtung aller genannten Auflagen erlaubt.
Rechtzeitig vor Beginn der Verbrennung bei der Verwaltungsgemeinschaft Falkenberg anzuzeigen. Den Meldevorgang können Sie hier online durchführen:
Onlineanmeldung Verbrennung pflanzlicher Abfälle
Alternativ können Sie auch hier das für Sie zutreffende Formular herunterladen.
Es wird außerdem empfohlen, den örtlich zuständigen Feuerwehrkommandanten zu benachrichtigen. Die Kontaktdaten finden Sie hier:
Strohige Abfälle aus der Landwirtschaft
Hierfür gibt es verschiedene Entsorgungsmöglichkeiten:
- Einarbeitung auf landwirtschaftlichen Grundstücken (z. B. Einackern nach der Ernte)
- Geordnete Kompostierung (Vermeidung bzw. Auffangen von Sickersäften)
- Falls beides nicht möglich ist, evtl. Verbrennung unter Beachtung der entsprechenden Vorgaben der PflAbfV
Das Verbrennen ist nur zugelassen, wenn eine Einarbeitung in den Boden nicht möglich ist. Die Verbrennung ist mindestens 7 Tage vorher mit diesem Formblatt über die Gemeinde anzuzeigen und zu begründen. Die Mindestabstände und Schutzmaßnahmen sind einzuhalten.
Alle sonstigen Auflagen und Voraussetzungen in diesem Merkblatt des Landratsamts Rottal-Inn sind strikt zu beachten!
Nähere Infos erhalten Sie auf dieser Seite des Landratsamtes Rottal-Inn - Abfallrecht.
Von Seiten des Fachbereichs Abfallrechts wird vorrangig eine landwirtschaftliche Einarbeitung in den Boden empfohlen, da die Verbrennung großer Mengen pflanzlicher Abfälle nicht mehr zeitgemäß ist.